RS Vwgh 1995/11/8 93/12/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0166 B 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichungshandlung im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde (Hinweis auf E 19.10.1951, 0170/51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120276.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung