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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Tatort ist durch die Benennung der Kreuzung und Straßen UND die Anführung der Hausnummern ausreichend genau umschrieben. Einer weiteren Präzisierung des Tatortes bedarf es aus der Sicht der bezüglich der Tatumschreibung auch auf die Verfolgungshandlung anzuwendenden, für § 44a Z 1 VStG geltenden Grundsätze selbst bei Anlegung des bei im ruhenden Verkehr begangenen Delikten an die Exaktheit der Tatortumschreibung gebotenen verhältnismäßig strengen Maßstabes (Hinweis E 20.1.1986, 85/02/0231) nicht. Insbesondere sind nähere Angaben weder hinsichtlich des genauen Ausmaßes der durch die Abstellung des Fahrzeuges bewirkten Benützung des Gehsteiges noch hinsichtlich des genauen Abstellortes innerhalb des Fünf-Meter-Bereiches erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030149.X04Im RIS seit
12.06.2001