RS Vwgh 1995/11/8 95/03/0149

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Tatort ist durch die Benennung der Kreuzung und Straßen UND die Anführung der Hausnummern ausreichend genau umschrieben. Einer weiteren Präzisierung des Tatortes bedarf es aus der Sicht der bezüglich der Tatumschreibung auch auf die Verfolgungshandlung anzuwendenden, für § 44a Z 1 VStG geltenden Grundsätze selbst bei Anlegung des bei im ruhenden Verkehr begangenen Delikten an die Exaktheit der Tatortumschreibung gebotenen verhältnismäßig strengen Maßstabes (Hinweis E 20.1.1986, 85/02/0231) nicht. Insbesondere sind nähere Angaben weder hinsichtlich des genauen Ausmaßes der durch die Abstellung des Fahrzeuges bewirkten Benützung des Gehsteiges noch hinsichtlich des genauen Abstellortes innerhalb des Fünf-Meter-Bereiches erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030149.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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