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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0192Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0349 E 4. Juli 1986 RS 1Stammrechtssatz
Weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs 1 ZustellG tatsächlich zugekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120175.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2012