RS Vwgh 1995/11/8 95/12/0175

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0349 E 4. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs 1 ZustellG tatsächlich zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120175.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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