RS Vwgh 1995/11/8 94/12/0106

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
GehG 1956 §21 Abs11 Z2 lita;
GehG 1956 §21 Abs11 Z2 litb;

Rechtssatz

Bei der Zumutbarkeit der Eingliederung in das österreichische Schulsystem kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine derartige Eingliederung Kindern im Volksschulalter im allgemeinen zumutbar ist, sondern ob sie DIESEM Kind unter Bedachtnahme auf die übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zumutbar ist (im Beschwerdefall wird zwar die Entscheidung der Eltern für einen Verbleib des Kindes in der Französischen Schule sowohl rückwirkend als auch im Hinblick auf mögliche Übersiedlungen ins Ausland im Gutachten als richtig angesehen und aus psychologischer Sicht befürwortet, doch fehlt im Gutachten eine Aussage, wie mögliche Alternativen - etwa eine Eingliederung in das österreichische Schulsystem mit begleitenden Maßnahmen iSd § 21 Abs 11 Z 2 lit a GehG - aus kinderpsychologischer Sicht zu beurteilen wären. Das bedeutet aber nicht, daß dieses Gutachten unbeachtlich ist; vielmehr wäre die belangte Behörde bei der gegebenen Verfahrenslage verhalten gewesen, diese Fragen durch geeignete weitere Ermittlungen einer Aufklärung zuzuführen).

Schlagworte

Gutachten Ergänzung Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120106.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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