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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art20 Abs1Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der die Gehorsamspflicht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck ohne Einschränkung regelnden Bestimmung des Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970; ergänzende, verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich der im B-VG festgelegten Ausnahmen von der Pflicht zur Befolgung einer Weisung (unzuständiges Organ, Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften) möglichRechtssatz
Der Antrag, im §17 Abs2 des Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970, LGBl. Nr. 44/1970, die Worte "den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten" als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
Die die Weisungsgebundenheit der nachgeordneten Organwalter im Bereich der Verwaltung regelnde Vorschrift des Art20 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG gilt auch für die nachgeordneten Organwalter im Bereich der Gemeinden, und zwar auch insoweit, als sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig werden. Art118 Abs4 erster Satz B-VG schließt lediglich die Erteilung von Weisungen staatlicher Organe in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus.
Die angefochtene Bestimmung enthält keine Regelung über das Recht (bzw. die Pflicht) eines nachgeordneten Organwalters, die Befolgung einer Weisung unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen. Sie schließt Derartiges weder ausdrücklich aus noch bestimmt sie diesbezüglich etwas von der Vorschrift des Art20 Abs1 dritter Satz B-VG Abweichendes. Damit erweist sich die angefochtene Bestimmung als eine in dieser Hinsicht unvollständige Norm, die den Art20 Abs1 dritter Satz B-VG unberührt läßt und durch ihn ergänzt wird. Insgesamt bedeutet dies, daß sich das Recht (und die Pflicht), die Befolgung einer Weisung abzulehnen, die von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck (unmittelbar) aus Art20 Abs1 dritter Satz B-VG ergibt.
Schlagworte
Weisung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Dienstrecht, Dienstpflichten, Gehorsam dienstlicher, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G95.1992Dokumentnummer
JFR_10078997_92G00095_01