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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache des A M E H, ..., vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. S P, ..., gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 2008, Z MA 64 - 1433/2008, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1.1. Aus dem Beschwerdevorbringen und dem angefochtenen Bescheid geht folgender Sachverhalt hervor: Dem Antragsteller wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. Juli 2006, MA 59-St 1489/06, die Gebrauchserlaubnis für einen transportablen Straßenverkaufsstand nach dem Wr. Gebrauchsabgabegesetz 1966 erteilt. Mit der Errichtung des Standes wurde begonnen, am 26. Februar 2007 wurde er jedoch entfernt. Mit Bescheid des Magistrats vom 2. März 2007 wurde die Gebrauchserlaubnis widerrufen. Nach Aufhebung dieses Bescheides infolge einer Berufung des Antragstellers (Berufungsbescheid vom 25. Mai 2007) wurde mit Bescheid des Magistrats vom 14. Februar 2008 neuerlich der Widerruf der Gebrauchserlaubnis ausgesprochen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.
1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung des Antrages führt er aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, zumal der Widerruf der Gebrauchserlaubnis nicht auf den Tatbestand des §4 Abs1 Wr. Gebrauchsabgabegesetz (wegen Hervorkommens eines Versagungsgrundes) gestützt worden sei, sondern auf den Tatbestand des §4 Abs2 leg.cit., wonach die Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost C 4 oder C 5 widerrufen werden könne, wenn sie "in einem Kalenderjahr nicht mindestens an sechzig Tagen betrieblich genutzt worden ist". Im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dem Antragsteller jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil insofern entstehen, als er "in den Verkaufsstand und in die Zuleitung von Wasser und Strom investiert" habe und sich um die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung "bemühe". Sollte er die Betriebsanlagengenehmigung erlangen, so könne er den Verkaufsstand (im Fall der Nichtstattgabe der aufschiebenden Wirkung) nicht nutzen. Der Antragsteller habe die Anschaffungskosten für den Stand bereits bezahlt, sodass "jeder Monat Betrieb (nach Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung) seine ... sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse lindern würde".
1.3. Auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes gab die belangte Behörde eine Äußerung ab, in der sie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegentritt. Nach Auffassung der belangten Behörde erleide der Antragsteller keinen unverhältnismäßigen Nachteil, weil er auch im Zeitraum von der Aufhebung des Widerrufsbescheides im ersten Rechtsgang bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Aufstellung des Verkaufsstandes Abstand genommen und damit auf die Möglichkeit verzichtet habe, seine Investitionen hereinzubringen. Gerade durch das Unterlassen der Aufstellung des Verkaufsstandes habe er den nunmehrigen Widerruf veranlasst. Nach Auffassung der belangten Behörde bestünde ein Nachteil des Beschwerdeführers vielmehr darin, dass er - sollte er den Verkaufsstand nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung errichten - den Platz im Fall des Prozessverlustes neuerlich räumen müsste. Schließlich hält die belangte Behörde dem Antragsteller das öffentliche Interesse daran entgegen, "dass das öffentliche Gut nur für einen gesetzlich vorgesehenen Zweck der allgemeinen Verfügung entzogen werden soll".
2. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Grundvoraussetzung ist dabei jedenfalls, dass der Bescheid einem Vollzug überhaupt zugänglich ist, dh. dass seine Umsetzung geeignet ist, für den Antragsteller Auswirkungen zu haben, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte.
3. Der angefochtene Bescheid ist zwar grundsätzlich einem Vollzug im Sinne des §85 VfGG zugänglich, da mit ihm der Widerruf einer Gebrauchserlaubnis ausgesprochen wurde, die im Fall der Aufhebung dieses Widerrufs wieder aufleben würde. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Gebrauchserlaubnis daher (zur Errichtung eines Verkaufsstandes) genutzt werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dem Antragsteller ist es aber nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun:
Seit der Entfernung des Verkaufsstandes hat der Antragsteller keine Schritte unternommen, den Stand neu zu errichten. Der Antragsteller wäre derzeit auch rechtlich nicht in der Lage, den Verkaufsstand zu betreiben, da dafür - seinen eigenen Ausführungen zufolge - eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich wäre, die er noch nicht erhalten habe. Darauf hätte auch sein Obsiegen oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss. Bei dieser Sachlage können die von ihm ins Treffen geführten Nachteile (Unmöglichkeit, die Ausgaben für bereits getätigte Investitionen zu erwirtschaften) daher nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, der im Sinne des §85 Abs1 VfGG "mit dem Vollzug [des angefochtenen Bescheides] verbunden wäre".
4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1507.2008Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008