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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0098Rechtssatz
Die in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl findet, wie dies von den Voraussetzungen her im § 25 Abs 3 AsylG 1991 deutlich ihren Niederschlag gefunden hat, ihre Rechtfertigung nur darin, daß gleichfalls die Anerkennung eines Elternteiles oder des Ehegatten als Flüchtling gem § 2 Abs 1 iVm § 1 AsylG erfolgt und der Flüchtling gem § 7 Abs 1 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, also kein Fall des § 7 Abs 2 AsylG vorliegt. Die bloße Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt hiefür nicht, und das AsylG 1991 kennt auch keine Möglichkeit, allein diese auszudehnen (Hinweis E 7.4.1995, 94/02/0501).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010097.X01Im RIS seit
03.04.2001