RS Vwgh 1995/11/8 95/01/0097

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §2 Abs1;
AsylG 1968 §7 Abs1;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AsylG 1991 §1 Z2;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0098

Rechtssatz

Die in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl findet, wie dies von den Voraussetzungen her im § 25 Abs 3 AsylG 1991 deutlich ihren Niederschlag gefunden hat, ihre Rechtfertigung nur darin, daß gleichfalls die Anerkennung eines Elternteiles oder des Ehegatten als Flüchtling gem § 2 Abs 1 iVm § 1 AsylG erfolgt und der Flüchtling gem § 7 Abs 1 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, also kein Fall des § 7 Abs 2 AsylG vorliegt. Die bloße Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt hiefür nicht, und das AsylG 1991 kennt auch keine Möglichkeit, allein diese auszudehnen (Hinweis E 7.4.1995, 94/02/0501).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010097.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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