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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Der Bund als Dienstgeber ist nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (vgl Art 51a Abs 1 und Art 126b Abs 5 B-VG) auszurichten. Organisatorische Änderungen stellte daher bereits vor der Regelung des § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 idF BesoldungsreformG 1994/550 ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, dar, ohne daß dem betroffenen Bediensteten ein subjektives Recht auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen zuerkannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120205.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015