RS Vwgh 1995/11/8 95/12/0205

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3 Z1 idF 1994/550;
BesoldungsreformG 1994;
B-VG Art126b Abs5;
B-VG Art51a Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Der Bund als Dienstgeber ist nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (vgl Art 51a Abs 1 und Art 126b Abs 5 B-VG) auszurichten. Organisatorische Änderungen stellte daher bereits vor der Regelung des § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 idF BesoldungsreformG 1994/550 ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, dar, ohne daß dem betroffenen Bediensteten ein subjektives Recht auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen zuerkannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120205.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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