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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Feststellungsbescheide können zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erlassen werden, dies aber nur dann wenn es sich um subsidiäre Mittel der Rechtsverfolgung handelt, die daher dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich um ein Begehren handelt, für dessen Befriedigung es an einer positiv-rechtlichen Deckung fehlt und ein anderer eigener Rechtsweg vorgezeichnet ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120328.X01Im RIS seit
29.03.2001