RS Vwgh 1995/11/8 93/12/0328

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Rechtssatz

Feststellungsbescheide können zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erlassen werden, dies aber nur dann wenn es sich um subsidiäre Mittel der Rechtsverfolgung handelt, die daher dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich um ein Begehren handelt, für dessen Befriedigung es an einer positiv-rechtlichen Deckung fehlt und ein anderer eigener Rechtsweg vorgezeichnet ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120328.X01

Im RIS seit

29.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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