RS Vwgh 1995/11/8 94/03/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/04 Wahlen
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §3 Z3;
AVG §45 Abs2;
JN §66 Abs1;
KFG 1967 §41 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs4;
VwRallg;
WählerevidenzG 1973 §2 Abs1;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "wohnhaft" des § 45 Abs 4 StVO knüpft an den Begriff des Wohnsitzes iSd § 66 Abs 1 JN an. Ein ASt ist in einem Gebiet wohnhaft, wenn die Voraussetzungen eines Wohnsitzes erfüllt sind. Entscheidend ist somit lediglich, ob sich ein Antragsteller in dem betreffenden Gebiet niedergelassen hat, und zwar mit der Absicht, dort bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Auf die Eintragungen gemäß § 2 Abs 1 WählerevidenzG 1973 idF vor dem HauptwohnsitzG 1994 in die Wählerevidenz und gemäß § 41 Abs 2 lit a KFG idF vor dem HauptwohnsitzG 1994 im Zulassungsschein kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person iSd § 45 Abs 4 StVO wohnhaft ist, in rechtlicher Hinsicht nicht an. Diesen Eintragungen kann lediglich bei Ermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Wohnsitz im Rahmen der Beweiswürdigung eine (beschränkte) Bedeutung zukommen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030245.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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