RS Vfgh 1992/10/3 V62/91, V37/92

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Veröffentlicht am 03.10.1992
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96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 07.09.90, BGBl 599/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Gemeinden Stainach. Aigen im Ennstal. Wörschach. Weißenbach bei Liezen. Lassing und Liezen
BStG 1971 §4 Abs1
BStG 1971 §7
BStG 1971 §7a

Leitsatz

Abweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend die B 146 Ennstal Straße; keine Überschreitung des dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch das BStG 1971 eingeräumten Planungsermessens; Neutrassierung angesichts der Verkehrserfordernisse und der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges gerechtfertigt; ausreichende Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe der dem Bundesminister vorliegenden Sachverständigengutachten

Rechtssatz

Abweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 07.09.90, BGBl 599/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Gemeinden Stainach, Aigen im Ennstal, Wörschach, Weißenbach bei Liezen, Lassing und Liezen.

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken der Antragsteller gegen §4 Abs1 BStG 1971 nicht.

Von Verfassungs wegen ist nicht nur nichts dagegen einzuwenden, daß §4 Abs1 BStG 1971 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Festlegung der Trasse einer Bundesstraße einen planerischen Gestaltungsspielraum einräumt, sondern daß darüber hinaus der Gesetzgeber ausgehend von den maßgeblichen Planungsdeterminanten der "Erfordernisse des Verkehrs" und der "funktionellen Bedeutung des Straßenzuges" die - bloße - "Bedachtnahme" auf weitere Entscheidungsfaktoren, wie insbesondere auch auf die "Umweltverträglichkeit", verlangt.

Eine Trassenfestlegung durch den Bundesminister mangels Bedachtnahme auf die "Umweltverträglichkeit" oder die "Wirtschaftlichkeit" iSd §4 Abs1 BStG 1971 ist nur dann gesetzwidrig, wenn im Zuge des Planungsverfahrens diese Faktoren nicht hinreichend erhoben und/oder gegeneinander sowie gegenüber den sonstigen gesetzlichen Entscheidungskriterien abgewogen wurden (vgl. E v 05.10.91, V203/90, sowie E v 13.12.91, V159/90).

Nach Errichtung der neuen Straße wird die bisherige Bundesstraße aufgelassen (und im wesentlichen als Landesstraße übernommen) werden, sodaß die B 146 Ennstal Straße zwischen Stainach und Liezen keineswegs doppelt geführt werden wird. Daß jedoch der Bundesminister innerhalb der gesetzlich festgelegten Fixpunkte einer bestimmten Bundesstraße eine neue Trasse verordnen darf, ergibt sich nicht nur aus seiner gesetzlich begründeten planerischen Gestaltungsfreiheit, sondern auch daraus, daß eine Neutrassierung mit Rücksicht auf die gesetzlichen Planungsdeterminanten des §4 Abs1 BStG 1971 bei entsprechend geänderten tatsächlichen Verhältnissen rechtlich nachgerade geboten sein kann.

Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine "Bestandsnahe Trasse" besser als die vom Bundesminister verordnete "Ennsnahe Trasse" den gesetzlichen Kriterien entspricht.

Dem Bundesminister ist von Rechts wegen nicht entgegenzutreten, wenn er in Auseinandersetzung mit den im Anhörungsverfahren abgegebenen Äußerungen und Stellungnahmen den Auffassungen der von der derzeit bestehenden Trasse besonders betroffenen Gemeinden, die sich entschieden für die Festlegung der ennsnahen Trasse aussprachen, größere Bedeutung beimaß als gegenteiligen Äußerungen.

Was die inhaltlichen Determinanten der Trassenfestlegung gemäß §4 Abs1 in Verbindung mit §7 und §7a BStG 1971 anlangt, sind sowohl angesichts der vorliegenden Verkehrszählungsergebnisse als auch wegen der Unfallbilanz auf dem fraglichen Straßenstück entsprechend den "Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges" sowie unter Bedachtnahme "auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" straßenbauliche Maßnahmen gerechtfertigt, wie sie die angefochtene Verordnung mit der Neutrassierung der B 146 Ennstal Straße vorsieht.

Die Wirtschaftlichkeit des verordneten Trassenverlaufs wurde sowohl hinsichtlich der Investitionskosten als auch durch entsprechende Kostenwirksamkeits- und Nutzwertanalysen in der "Nutzen-Kosten-Untersuchung" des Sachverständigen untersucht und vom Bundesminister berücksichtigt.

Mehrere Sachverständigengutachten, ergänzt durch ein Projekt über die landschaftspflegerische Begleitplanung bilden eine gehörige Grundlage für die Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit bei der Festlegung der neuen Trasse durch den zuständigen Bundesminister. Soweit die Antragsteller Bedenken naturschutz- und wasserrechtlicher Art, insbesondere auch im Hinblick auf eine behauptete Grundwassergefährdung, vorbringen, sind sie darauf zu verweisen, daß diese Bedenken Gegenstand entsprechender naturschutz- oder wasserrechtlicher Verfahren waren oder sein werden.

Die Neutrassierung soll den Interessen der derzeit von der bestehenden Straße durch Lärm und Trennwirkung besonders betroffenen Wohnbevölkerung abhelfen. Die behördliche Planung der neuen Trasse zielt aber auch darauf ab, die Nachteile für die "neuen" Nachbarn so gering wie möglich zu halten.

Entscheidungstexte

  • V 62/91,V 37/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.10.1992 V 62/91,V 37/92

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Ermessen, Umweltschutz, Naturschutz, Trassierungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V62.1991

Dokumentnummer

JFR_10078997_91V00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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