RS Vwgh 1995/11/8 92/12/0250

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §6;
GehG 1956 §15 Abs1 idF OÖ 1975/029;
GehG 1956 §15 Abs5 idF OÖ 1975/029;
GehG/OÖ 1956 §15 Abs1;
GehG/OÖ 1956 §15 Abs5;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §15 Abs5;
LBGErg OÖ 19te Art2 Z2;
StGdBG OÖ 1956 §107 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §29 lita;
StGdBG OÖ 1956 §30;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bezügebegriff des § 30 OÖ StGdBG umfaßt nicht auch die Nebengebühren, worauf schon die Überschrift in dieser Bestimmung "Bezüge, Nebengebühren" hinweist. Aber auch in § 29 lit a OÖ StGdBG sind die Begriffe "Bezüge" und "Nebengebühren" nebeneinander angeführt, was überflüssig wäre, wenn die Nebengebühren ein Teil der Bezüge wären. Daß den in § 29 OÖ StGdBG verwendeten Begriffen ein anderer Inhalt zukommen soll, als dies in § 30 OÖ StGdBG der Fall ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Im Zweifel kann aber dem Gesetzgeber nicht die Anordnung von Überflüssigem unterstellt werden (hier: die auf § 107 Abs 1 OÖ StGdBG gestützte Kürzung der Bezüge betrifft daher nicht die pauschalierten Nebengebühren).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120250.X05

Im RIS seit

30.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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