Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Wirkung der Enthebung vom Dienst (der Suspendierung) besteht darin, daß es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Soweit daher ein Beamter vom Dienst enthoben ist, kann er schon begrifflich nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120061.X01Im RIS seit
20.11.2000