RS Vwgh 1995/11/8 91/12/0154

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §20 Abs3;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;
BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Das BDG 1979 knüpft bei der als Folge der Entziehung normierten Räumungspflicht nur an die Beamteneigenschaft an (§ 80 Abs 7 Satz 1 BDG 1979) und ermöglicht der Dienstbehörde in § 80 Abs 9 BDG 1979 keine Gestattung der Benutzung der Naturalwohnung an einen ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wurde, sondern läßt dies nur mehr an den Beamten des Ruhestandes und (unter bestimmten Voraussetzungen) an Hinterbliebene von Beamten zu. Die sich nach Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus der ex lege eintretenden Beendigung des bescheidförmig begründeten Benützungsrechtes an einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung ergebenden Folgen sind mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im BDG 1979 nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen und im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen (Hinweis E 17.2.1993, 89/12/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991120154.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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