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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §148 Abs2;Rechtssatz
Das BDG 1979 geht nach seiner Systematik vom komplementären Begriffspaar "Beamter des Dienststandes" und "Beamter des Ruhestandes" aus und umschreibt damit einen jeweils unterschiedlichen Status innerhalb eines aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist. Ein Beamter ist entweder Beamter des Dienststandes oder Beamter des Ruhestandes, er kann nicht beides gleichzeitig sein. Ausscheiden aus dem Dienststand bedeutet daher die Begründung der Eigenschaft als Beamter des Ruhestandes. Davon grenzt das BDG 1979 unter Verwendung anderer Begriffe den Fall der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses klar ab, wenn es von der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 20 BDG 1979) oder dessen Beendigung (§ 148 Abs 2 BDG 1979) spricht. § 80 Abs 5 Z 1 zweiter Tatbestand BDG 1979 ist daher dahingehend zu verstehen, daß der Entziehungstatbestand nur auf Beamte anzuwenden ist, die zu Beamten des Ruhestandes geworden sind. Es findet sich kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, daß das Ausscheiden aus dem Dienststand iSd § 80 Abs 5 Z 1 zweiter Tatbestand BDG 1979 einen anderen weiteren Begriffsinhalt hat, als er sonst im BDG 1979 üblich ist und auch die Beendigung des Dienstverhältnisses mitumfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991120154.X02Im RIS seit
11.07.2001