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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
GehG 1956 §15 Abs1 idF OÖ 1975/029;Rechtssatz
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. Obwohl der Gesetzgeber mit § 15 Abs 5 GehG bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert hat, hat er dennoch - wie die dritte Regel zweifellos zeigt - im Grunde daran festgehalten (mag auch an die Stelle des Wegfalles der Nebengebühr deren Ruhen treten, was offenbar von der Absicht des Gesetzgebers getragen ist, auch in diesen Fällen eine Neubemessung des Pauschales entbehrlich zu machen). Daraus ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Vorrangregel für den Fall abzuleiten, daß gleichzeitig Gründe vorliegen, die einerseits die Anwendbarkeit der ersten Behalteregelung und andererseits die Ruhensbestimmung herbeiführen: In diesem Fall geht die dem Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit des Nebengebührenanspruches verpflichtete Ruhensbestimmung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120250.X02Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014