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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AHG 1949 §2 Abs2;Rechtssatz
Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung richten und nach der gesetzlichen Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung ermöglichen. Der Erlassung eines Feststellungsbescheides (hier: auf Schadenersatz aus Anlaß der Räumung einer Werkswohnung wegen Versetzung) darf daher nicht die Bedeutung eines Rechtsmittels iSd § 2 Abs 2 AHG eingeräumt werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120328.X02Im RIS seit
29.03.2001