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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61;Rechtssatz
Der Bescheidadressat ist bei Unklarheit über die für ihn möglichen bzw von ihm zu ergreifenden Maßnahmen gegen einen dem Instanzenzug nicht mehr unterliegenden Bescheid im Rahmen der ihm im konkreten Fall zumutbaren Sorgfaltspflicht gehalten, diese Unklarheit durch Einholung von Informationen bei Rechtskundigen zu beseitigen (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190637.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010