RS Vwgh 1995/11/9 95/19/0637

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Bescheidadressat ist bei Unklarheit über die für ihn möglichen bzw von ihm zu ergreifenden Maßnahmen gegen einen dem Instanzenzug nicht mehr unterliegenden Bescheid im Rahmen der ihm im konkreten Fall zumutbaren Sorgfaltspflicht gehalten, diese Unklarheit durch Einholung von Informationen bei Rechtskundigen zu beseitigen (Hinweis E 25.9.1990, 90/07/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190637.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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