RS Vwgh 1995/11/9 95/19/0666

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Rechtssatz

§ 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 kommt sowohl auf vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, welche nach § 5 Abs 1 AsylG als auch auf solche, welche nach § 7 Abs 1 AsylG 1991 ERWORBEN wurden, hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belBeh zu prüfenden WEITERGELTUNG der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, zur Anwendung (Hinweis E 21.9.1995, 95/19/0187). Daraus folgt, daß ein Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Nach dessen negativem Abschluß könnte er sich jedoch nicht auf § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 berufen, sondern es käme § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 zur Anwendung, wonach der ABGEWIESENE Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 VOR einer WEITEREN EINREISE nach Österreich vom Ausland aus zu stellen hätte (Hinweis E 3.3.1994, 94/18/0064, E 31.8.1995, 95/19/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190666.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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