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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Eine unmittelbare, ohne Erlassung eines Bescheides eingetretene Betroffenheit der Antragstellerin als Anrainerin durch den bekämpften Flächenwidmungsplan liegt nicht vor und wird auch im Antragsvorbringen nicht behauptet. Von der Möglichkeit, aufgrund einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG die Prüfung des bekämpften Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen, hat die Einschreiterin keinen Gebrauch gemacht.
Der Individualantrag war daher mangels Legitimation der Einschreiterin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V7.1992Dokumentnummer
JFR_10078995_92V00007_01