RS Vfgh 1992/10/5 V7/92

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Veröffentlicht am 05.10.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Rechtssatz

Eine unmittelbare, ohne Erlassung eines Bescheides eingetretene Betroffenheit der Antragstellerin als Anrainerin durch den bekämpften Flächenwidmungsplan liegt nicht vor und wird auch im Antragsvorbringen nicht behauptet. Von der Möglichkeit, aufgrund einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG die Prüfung des bekämpften Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen, hat die Einschreiterin keinen Gebrauch gemacht.

Der Individualantrag war daher mangels Legitimation der Einschreiterin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • V 7/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1992 V 7/92

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V7.1992

Dokumentnummer

JFR_10078995_92V00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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