RS VwGH Erkenntnis 1995/11/09 95/19/1153

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Rechtssatz

Auch nach § 5 Abs 1 AsylG erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt haben ab Inkrafttreten des AsylG 1991 in Ansehung ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 AsylG 1991 zu gelten. Eine auf § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützte Antragstellung auf (Verlängerung der) Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 AsylG 1991 über den rechtskräftigen Abschluß seines Asylverfahrens hinaus ist dem Asylwerber gemäß § 13 Abs 2 AufenthaltsG 1992 verwehrt (Hinweis E 21.9.1995, 95/19/0187).

Im RIS seit
02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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