Auch nach § 5 Abs 1 AsylG erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt haben ab Inkrafttreten des AsylG 1991 in Ansehung ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 AsylG 1991 zu gelten. Eine auf § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützte Antragstellung auf (Verlängerung der) Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 AsylG 1991 über den rechtskräftigen Abschluß seines Asylverfahrens hinaus ist dem Asylwerber gemäß § 13 Abs 2 AufenthaltsG 1992 verwehrt (Hinweis E 21.9.1995, 95/19/0187).