RS Vwgh 1995/11/9 95/19/0584

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Hat die Fremde nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, eine Ehe geschlossen, so liegt eine von der Berufungsbehörde in der Weise zu beachtende, relevante Sachverhaltsänderung vor, daß - nach Klärung der Frage des anwendbaren Rechtes - hinsichtlich des Unterhaltsanspruches gem § 94 Abs 2 ABGB zu ermitteln ist, ob die betreffende Fremde den ehelichen Haushalt führt, ob ihr Ehegatte über ein Einkommen verfügt und in welcher Höhe sich dieses bewegt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190584.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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