RS Vwgh 1995/11/9 95/19/0637

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2508/80 B 26. November 1980 VwSlg 10309 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Bfr niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines (Berichtigungsbescheides) Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190637.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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