RS Vwgh 1995/11/9 95/19/0838

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21 Abs2;
AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §9;
FrG 1993 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das AufenthaltsG 1992 enthält keine ausdrückliche Regelung über die Prozeßfähigkeit im Verfahren nach diesem Gesetz. Da jedoch die Bewilligung gem § 10 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 in Form eines Sichtvermerkes zu erteilen ist, trifft die Wertung, die der Gesetzgeber in Ansehung der Antragslegitimation von mündigen Minderjährigen im Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes in § 7 Abs 2 FrG 1993 getroffen hat, auch auf Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 7 Abs 2 FrG 1993 im Aufenthaltsrecht sind daher gegeben. § 7 Abs 2 FrG 1993 sieht zwar die Einschränkung vor, wonach die Ausstellung des Sichtvermerkes der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf, welche jedoch VOM ANTRAGSTELLER nachzuweisen ist. Damit ist klargestellt, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als materielle Voraussetzung für die Sichtvermerkserteilung, nicht aber als Einschränkung der dem mündigen Minderjährigen zuerkannten prozessualen Handlungsfähigkeit gedacht ist.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190838.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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