RS Vwgh 1995/11/9 95/19/0722

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0724 E 19. Oktober 1995

Rechtssatz

Eine Gesetzesbestimmung, welche der Behörde vorschreibt, in welcher Reihenfolge sie Berufungen desselben Berufungswerbers im Asylverfahren, beziehungsweise im Verfahren nach dem AufenthaltsG 1992 zu entscheiden hat, besteht nicht. In der Erlassung des den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheides vor dem die Berufung im Asylverfahren erledigenden Bescheid kann daher kein Verfahrensmangel erblickt werden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190722.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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