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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0724 E 19. Oktober 1995Rechtssatz
Eine Gesetzesbestimmung, welche der Behörde vorschreibt, in welcher Reihenfolge sie Berufungen desselben Berufungswerbers im Asylverfahren, beziehungsweise im Verfahren nach dem AufenthaltsG 1992 zu entscheiden hat, besteht nicht. In der Erlassung des den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheides vor dem die Berufung im Asylverfahren erledigenden Bescheid kann daher kein Verfahrensmangel erblickt werden.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Verhältnis zu anderen Materien und Normen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190722.X03Im RIS seit
11.07.2001