RS Vwgh 1995/11/9 95/19/0267

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0264 E 19. Oktober 1995 95/19/0265 E 19. Oktober 1995 95/19/0266 E 19. Oktober 1995

Rechtssatz

Der Erwerb einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 hindert nicht die Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 im Verfahren zur Erteilung einer (regulären) Aufenthaltsberechtigung (Hinweis für den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 E 23.6.1994, 94/18/0326) (hier: Zutreffend verweist die Bf darauf, daß sie - bei Vorliegen der in § 7 Abs 1 AsylG 1991 genannten Voraussetzungen - gem § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 keine Bewilligung benötigen würde. Ob in diesem Fall die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (für den Fall des Ablaufes der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 AsylG 1991) überhaupt zulässig wäre, kann hier dahingestellt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190267.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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