RS Vfgh 1992/10/5 V19/92

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Veröffentlicht am 05.10.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Legitimation der antragstellenden Nachbarn

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gmunden vom 24.10.90, Zahl BAU 2-610-1-1782/89, durch die der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Gmunden dahingehend geändert wurde, daß näher bezeichnete Grundstücke von Grünland in Bauland "Wohngebiet" umgewidmet wurden.

Eine für Nachbargrundstücke geltende Flächenwidmungsplanänderung greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß bereits Bauführungen vorgenommen wurden.

Soweit den Antragstellern keine Nachbarrechte zustehen (vgl. §46 Abs1 Oö BauO), kann kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller eintreten.

Entscheidungstexte

  • V 19/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1992 V 19/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Nachbarrechte, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V19.1992

Dokumentnummer

JFR_10078995_92V00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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