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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0724 E 19. Oktober 1995Rechtssatz
War im Zeitpunkt der Zustellung des den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheides das den Fremden betreffende Asylverfahren noch in zweiter Instanz anhängig, so benötigte er nach § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 keine Bewilligung (Hinweis E 21.9.1995, 95/19/0187; auch nach dem AsylG 1991 in Ansehung ihrer Rechtswirkungen nach dem letztgenannten Gesetz zu beurteilen, damit ist die Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (für den Fall ihres Ablaufes) nach § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 aufgrund des Abs 2 ausgeschlossen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190722.X02Im RIS seit
11.07.2001