RS Vwgh 1995/11/9 95/19/0722

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1995
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0724 E 19. Oktober 1995

Rechtssatz

War im Zeitpunkt der Zustellung des den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheides das den Fremden betreffende Asylverfahren noch in zweiter Instanz anhängig, so benötigte er nach § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 keine Bewilligung (Hinweis E 21.9.1995, 95/19/0187; auch nach dem AsylG 1991 in Ansehung ihrer Rechtswirkungen nach dem letztgenannten Gesetz zu beurteilen, damit ist die Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (für den Fall ihres Ablaufes) nach § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 aufgrund des Abs 2 ausgeschlossen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190722.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten