RS Vwgh 1995/11/9 95/18/1333

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/18/0445 E 24. Oktober 1996

Rechtssatz

Die Rechtsanschauung des VwGH, daß eine von einem Fremden allein zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangene Ehe einen maßgebliche öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigenden Rechtsmißbrauch darstellt, der die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG 1993 notwendig erscheinen läßt, ist völlig unabhängig von der Judikatur des OGH zur Frage der Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181333.X01

Im RIS seit

11.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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