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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §21 Abs2;Rechtssatz
Mündige Minderjährige sind im Verfahren nach dem AufenthaltsG 1992 und - daran anknüpfend - im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH nach dem AufenthaltsG 1992 prozeßfähig.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190838.X03Im RIS seit
11.07.2001