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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Beurteilung der Gefährlichkeit eines wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilten Flüchtlings ist auf dessen Gesamtverhalten zu stützen. Dabei können Ereignisse einbezogen werden, die vor Verhängung der gerichtlichen Haft liegen (hier: frühere gerichtliche Verurteilung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190087.X04Im RIS seit
20.11.2000