RS Vwgh 1995/11/9 94/18/0735

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Veröffentlicht am 09.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 lita;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FrG 1993 §18 Abs1;

Rechtssatz

Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist. Die Ablehnung des Beweisantrages mit der Begründung, das Vorbringen, die Tätigkeit sei nur ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst gewesen, widerspreche der Lebenserfahrung, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0042).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180735.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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