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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2 lita;Rechtssatz
Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist. Die Ablehnung des Beweisantrages mit der Begründung, das Vorbringen, die Tätigkeit sei nur ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst gewesen, widerspreche der Lebenserfahrung, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0042).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180735.X03Im RIS seit
20.11.2000