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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Richtete die Behörde folgende Mitteilung an den aus der
Schubhaft entkommenen Fremden (zu Handen seines
Rechtsvertreters): "Die Bezirkshauptmannschaft ... teilt mit,
daß das ha anhängige Verfahren gemäß § 54 FrG 1993,
betreffend ..., geb ..., jugoslawischer Staatsangehöriger,
eingestellt wird. Der Genannte konnte am 12.7.1994 aus dem
Gefangenenhaus ... entkommen. Eine Einvernahme gemäß § 37 FrG
ist daher nicht mehr möglich.", so spricht die darin enthaltene
Wendung, "daß das ha anhängige Verfahren ... eingestellt wird",
zwar für den normativen Inhalt der Erledigung. Indes darf diese Wortfolge nicht isoliert betrachtet werden; geboten ist vielmehr eine Beurteilung der von der Behörde gewählten Formulierung in ihrem Zusammenhang. Von daher gesehen kommt dem Ausdruck "teilt mit" insofern wesentliche Bedeutung zu, als der Gebrauch dieser (einleitenden) Wendung iVm der Formulierung "daß das ha anhängige Verfahren ... eingestellt wird" gerade nicht das Vorliegen eines die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als "Bescheid" entbehrlich machenden eindeutig normativen Abspruches bewirkt (Hinweis B 17.12.1985, 83/05/0055). Die somit bestehenden Zweifel an der Normqualität der besagten Erledigung führen zu dem Ergebnis, daß mangels der in einem solchen Fall für den Bescheidcharakter essentiellen Bezeichnung als "Bescheid" diese Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden kann. Durch sie wurde daher auch eine Einstellung des Verwaltungsverfahrens nicht bewirkt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180725.X01Im RIS seit
25.01.2001