RS Vwgh 1995/11/10 92/17/0177

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;
LAO Wr 1962 §145 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §15 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §16 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §8 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §8 Abs3;

Rechtssatz

Sämtliche Veranstaltungen, bei denen der Zutritt vom Erwerb eines Getränkebons abhängig gemacht wurde, unterliegen der Besteuerung nach § 8 Abs 1 und § 8 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1987. Der Abgabepflichtige wäre daher gemäß § 16 Abs 1 legcit verpflichtet gewesen, für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die diesbezüglichen steuerpflichtigen Einnahmen, also insbesondere die für die Ausgabe dieser Getränkebons vereinnahmten Entgelte ersichtlich hätten sein müssen. Wurden derartige Aufzeichnungen (hier unstrittig) nicht geführt, so folgt hieraus, daß die Abgabenbehörde nach § 145 Abs 3 Wr LAO die Grundlagen für die Abgabenverwaltung zu schätzen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170177.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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