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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §184 Abs3;Rechtssatz
Sämtliche Veranstaltungen, bei denen der Zutritt vom Erwerb eines Getränkebons abhängig gemacht wurde, unterliegen der Besteuerung nach § 8 Abs 1 und § 8 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1987. Der Abgabepflichtige wäre daher gemäß § 16 Abs 1 legcit verpflichtet gewesen, für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die diesbezüglichen steuerpflichtigen Einnahmen, also insbesondere die für die Ausgabe dieser Getränkebons vereinnahmten Entgelte ersichtlich hätten sein müssen. Wurden derartige Aufzeichnungen (hier unstrittig) nicht geführt, so folgt hieraus, daß die Abgabenbehörde nach § 145 Abs 3 Wr LAO die Grundlagen für die Abgabenverwaltung zu schätzen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170177.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012