RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1995
beobachten
merken

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1;
F-VG 1948 §8 Abs5;
KanalG NÖ 1977 §3a Abs1 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §3a Abs2 idF 8230-1;
LAO NÖ 1977 §3 Abs1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist gemäß § 3 Abs 1 NÖ LAO 1977 für die Entstehung der Abgabenschuld die Verwirklichung der Bestimmungen des § 3a Abs 1 und des § 3a Abs 2 NÖ KanalG 1977 idF 8230-1 und der in der Kanalgebührenordnung der Gemeinde festgelegten Tatbestandsmerkmale maßgebend. Weder diese Abgabenvorschriften noch die NÖ LAO 1977 noch eine andere gesetzliche Bestimmung sehen vor, daß die Abgabenschuld ungeachtet des Vorliegens des gesetzlichen Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner (oder dessen Rechtsvorgängern) und hebeberechtigter Gemeinde als Abgabengläubigerin nicht entstünde. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld sind ausschließlich durch das Gesetz - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung, hier nach Maßgabe des § 8 Abs 5 F-VG 1948 - geregelt. Das hier anzuwendende Gesetz sieht im gegebenen Zusammenhang eine Berücksichtigung vertraglicher Rechtsgestaltungen, denen zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht entstehen sollte, nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170219.X01

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten