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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Im konkreten Fall ist gemäß § 3 Abs 1 NÖ LAO 1977 für die Entstehung der Abgabenschuld die Verwirklichung der Bestimmungen des § 3a Abs 1 und des § 3a Abs 2 NÖ KanalG 1977 idF 8230-1 und der in der Kanalgebührenordnung der Gemeinde festgelegten Tatbestandsmerkmale maßgebend. Weder diese Abgabenvorschriften noch die NÖ LAO 1977 noch eine andere gesetzliche Bestimmung sehen vor, daß die Abgabenschuld ungeachtet des Vorliegens des gesetzlichen Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner (oder dessen Rechtsvorgängern) und hebeberechtigter Gemeinde als Abgabengläubigerin nicht entstünde. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld sind ausschließlich durch das Gesetz - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung, hier nach Maßgabe des § 8 Abs 5 F-VG 1948 - geregelt. Das hier anzuwendende Gesetz sieht im gegebenen Zusammenhang eine Berücksichtigung vertraglicher Rechtsgestaltungen, denen zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht entstehen sollte, nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170219.X01Im RIS seit
15.05.2001