RS Vfgh 1992/10/6 B883/91

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Versäumung eines Mängelbehebungsauftrags; Bescheinigung über das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen auf Grund der Häufung von Unwahrscheinlichkeiten nicht gelungen

Rechtssatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse infolge Nichteinlangens der behauptetermaßen rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfenen, jedoch nicht eingeschrieben aufgegebenen Mängelbehebung beim Verfassungsgerichtshof.

Die Vorgänge, wie sie in den eingebrachten Schriftsätzen geschildert werden, sind schon jeweils einzeln, im besonderen aber in ihrer Gesamtheit, nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich. Das Zutreffen jeder einzelnen Behauptung ist nahezu unkontrollierbar. Auch nach dem Parteienvorbringen folgte ein Fehler dem anderen; der einschreitende Rechtsanwalt hätte daher zumindest unter diesen Umständen bei den weiteren Schritten besondere Vorsicht walten lassen und für ihre Nachweisbarkeit Sorge tragen müssen.

Der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Rechtsanwalt wegen des Verdachts des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels eingestellt hat, zwingt den Verfassungsgerichtshof nicht, dem Parteienvorbringen zu folgen: Die Staatsanwaltschaft hat nämlich den Grundsatz zu beachten, daß das strafbare Verhalten zweifelsfrei nachzuweisen sein wird, während im Wiedereinsetzungsverfahren für den Verfassungsgerichtshof gilt, daß es dem Wiedereinsetzungswerber obliegt, das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen glaubhaft zu machen. Diese Bescheinigung ist der antragstellenden Gesellschaft nicht gelungen.

Entscheidungstexte

  • B 883/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1992 B 883/91

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B883.1991

Dokumentnummer

JFR_10078994_91B00883_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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