RS Vwgh 1995/11/10 92/17/0177

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
LAO Wr 1962 §19 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §15 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Eintritt für alle Besucher außer für Klubkartenbesitzer von der Lösung eines "Getränkebons" abhängig gemacht worden, so muß bei der im Abgabenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 19 Abs 1 Wr LAO) davon ausgegangen werden, daß ein gewisser Anteil des Preises (hier von 20 ÖS bzw 35 ÖS) als Entgelt für den Zutritt zur Tanzveranstaltung anzusehen ist. Das für diesen "Getränkebon" geleistete Entgelt enthält somit auch eine (nicht ausdrücklich ausgewiesene), auf die Berechtigung zum Zutritt zur Tanzveranstaltung entfallende Tangente (Hinweis E 18.4.1986, 86/17/0010, VwSlg 6113 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170177.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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