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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Ist der Eintritt für alle Besucher außer für Klubkartenbesitzer von der Lösung eines "Getränkebons" abhängig gemacht worden, so muß bei der im Abgabenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 19 Abs 1 Wr LAO) davon ausgegangen werden, daß ein gewisser Anteil des Preises (hier von 20 ÖS bzw 35 ÖS) als Entgelt für den Zutritt zur Tanzveranstaltung anzusehen ist. Das für diesen "Getränkebon" geleistete Entgelt enthält somit auch eine (nicht ausdrücklich ausgewiesene), auf die Berechtigung zum Zutritt zur Tanzveranstaltung entfallende Tangente (Hinweis E 18.4.1986, 86/17/0010, VwSlg 6113 F/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170177.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012