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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §115 Abs3;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat die Rechtslage insofern verkannt, als sie die Aufklärung des Sachverhaltes in der Richtung für entbehrlich hielt, welche Rechtsbelehrungen (Ratschläge), mit welchen Begründungen der Abgabepflichtige von seinem Steuerberater erhielt. Erst auf Grund eines solcherart ergänzten Sachverhaltes ließe sich beurteilen, ob beim Abgabepflichtigen - mit der von einer Person seiner Stellung zu erwartenden Gewissenhaftigkeit - an der Richtigkeit der Anschauung seines Ratgebers weder ernstliche Zweifel auftauchen, noch solche bei ihm in Anbetracht der von ihm zu prästierenden Kenntnisse auftauchen müßten (Hinweis E 15.4.1983, 82/17/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170286.X07Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009