RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0380

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
GEG §7 Abs1 idF 1987/646;
GOG §89 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

AusfzF, ob es für die Wahrung der Frist nach § 7 Abs 1 GEG idF 1987/646 (Berichtigungsantrag) auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Einbringungsstelle oder auf jenen der Postaufgabe ankommt. (Die Nichteinrechnung des Postenlaufes in Fristen ist kein allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170380.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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