RS Vfgh 1992/10/7 G63/92

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RechtsanwaltstarifG §23 Abs7 idF BGBl 343/1989
Wertgrenzen-Nov 1989, BGBl 343

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des RechtsanwaltstarifG idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 bezüglich der Begrenzung des Tarifs für Mahnklagen; Zumutbarkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §23 Abs7 RechtsanwaltstarifG idF der Erweiterten Wertgrenzen-Nov 1989, BGBl Nr 343 (Begrenzung des Tarifs für Mahnklagen unterhalb einer bestimmten Wertgrenze) mangels Legitimation.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß dem Antragsteller ein zumutbarer Umweg über einen Zivilprozeß zur Geltendmachung seiner Bedenken offensteht. Dieser hat die Möglichkeit, bei Mahnklagen nach Tarifpost 2 bis zu einem Streitwert von S 5.000,-- auf dem für Mahnklagen zu verwendenden Formular den begehrten doppelten Einheitssatz zu verzeichnen und im Falle, daß ihm dieser nicht zugesprochen wird, gegen die Kostenentscheidung Rekurs zu erheben. Die mangelnden Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels stellen keinen besonderen, außergewöhnlichen Umstand dar, der die Zulässigkeit eines Individualantrages begründen könnte.

Entscheidungstexte

  • G 63/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1992 G 63/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwaltstarif, Wertgrenzen (Rechtsanwaltstarif)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G63.1992

Dokumentnummer

JFR_10078993_92G00063_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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