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L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
TourismusG NÖ 1991 §13 Abs2;Rechtssatz
Durch eine Vorschrift, die auf den in einem bestimmten Gebiet erzielten Umsatz abstellt, wird insofern auf das UStG verwiesen. Das NÖ TourismusG 1991 verweist ausdrücklich auf das UStG 1972. Wie sowohl zum UStG 1972 als auch zum UStG 1994 vertreten wird, erfolgt eine Lieferung von Elektrizität dort, wo sich der Zähler (Messer) befindet (Hinweis E 27.2.1972, 91/17/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170219.X02Im RIS seit
20.11.2000