RS Vwgh 1995/11/10 92/17/0286

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
LAO Stmk 1963 §108 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/29 94/14/0094 5

Stammrechtssatz

Entschuldbar iSd § 135 Abs 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (Hinweis: E 5.11.1981, 2974/80; E 29.4.1992, 88/17/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170286.X04

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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