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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §135;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/29 94/14/0094 5Stammrechtssatz
Entschuldbar iSd § 135 Abs 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (Hinweis: E 5.11.1981, 2974/80; E 29.4.1992, 88/17/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170286.X04Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009