RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §58;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/17/0454 bis 0457

Rechtssatz

Ist die Person, in deren Namen eine Beschwerde eingebracht wurde, schon vor der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben, gebührt auch der belangten Behörde kein Zuspruch des Aufwandersatzes (Hinweis B 22.11.1973, 1114/73; B 27.5.1986, 86/07/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170203.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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