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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1022;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0168 B 27. November 1981 RS 1Stammrechtssatz
Ist der Bfr nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben gestorben dann kann er vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten (B 25.1.1952, 1747/51). Wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein Verfahren neu eingeleitet werden (Hinweis B 23.2.1956, 2923/54).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEnde VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170203.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011