RS Vfgh 1992/10/7 B1061/91

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Oö GVG 1975 §4 Abs1
AVG §37
AVG §45 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; keine Bedenken gegen §4 Abs1 Oö GVG 1975; keine Verletzung des Parteiengehörs und im Recht auf ein faires Verfahren

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführerin die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen unbestrittenermaßen nicht selbst nutzt, konnte die belangte Behörde denkmöglich zu der Auffassung gelangen, der Erwerb des Kaufgrundstückes durch die Beschwerdeführerin widerspreche dem durch §4 Abs1 Oö GVG 1975 geschützten öffentlichen Interesse an der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen.

Mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf einer Verletzung der Bestimmungen über das Parteiengehör, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin darin gelegen sein soll, daß ihr die belangte Behörde nicht die Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung einräumte, wird keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dargetan.

Da die Behörde den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens stützte, ein eigenes Ermittlungsverfahren somit nicht durchführte, liegt in der Nichtgewährung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde jedenfalls keine Verfassungswidrigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1061.1991

Dokumentnummer

JFR_10078993_91B01061_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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