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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs mangels Selbstbewirtschaftung; keine Bedenken gegen §4 Abs1 Oö GVG 1975; keine Verletzung des Parteiengehörs und im Recht auf ein faires VerfahrenRechtssatz
Mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführerin die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen unbestrittenermaßen nicht selbst nutzt, konnte die belangte Behörde denkmöglich zu der Auffassung gelangen, der Erwerb des Kaufgrundstückes durch die Beschwerdeführerin widerspreche dem durch §4 Abs1 Oö GVG 1975 geschützten öffentlichen Interesse an der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen.
Mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf einer Verletzung der Bestimmungen über das Parteiengehör, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin darin gelegen sein soll, daß ihr die belangte Behörde nicht die Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung einräumte, wird keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dargetan.
Da die Behörde den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens stützte, ein eigenes Ermittlungsverfahren somit nicht durchführte, liegt in der Nichtgewährung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde jedenfalls keine Verfassungswidrigkeit.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1061.1991Dokumentnummer
JFR_10078993_91B01061_01