RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0248

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0213 E 13. November 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frist, nach deren Ablauf ein Devolutionsantrag gestellt werden kann, läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (Hinweis auf E vom 26.4.1960, 2506/58, VwSlg 5280 A/1960). - Hat der Landesgesetzgeber nicht die Gemeindeaufsichtsbehörde als Einbringungsstelle für die Vorstellung (vgl. Art 119 a Abs 5 B-VG: "bei der Aufsichtsbehörde erheben kann"), sondern die Gemeinde als Einbringungsstelle bezeichnet (§ 77 Abs 2 erster Satz der Bgld GdO), dann ist die Frist für die Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom Einlangen der Vorstellung bei der Gemeinde zu berechnen; die Frist verlängert sich nicht zu Lasten des Vorstellungswerbers durch die im § 77 Abs 2 zweiter Satz der Bgld GdO der Gemeinde eingeräumte Vorlagefrist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170248.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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