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L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Da von den Gemeindebehörden nicht festgestellt wurde, daß eine Lieferung von Strom im Gebiet der den Interessentenbeitrag nach § 13 Abs 1 NÖ TourismusG 1991 vorschreibenden Gemeinde erfolgt, wären die mit Vorstellung bekämpften Bescheide jedenfalls aufgrund der dadurch gegebenen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts aufzuheben gewesen. Da die belangte Behörde den Einwand des Bf (des von der Beitragsvorschreibung betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmens), daß die Einspeisung des Stroms in das Netz des Verbunds außerhalb der den Beitrag vorschreibenden Gemeinde erfolge, als rechtlich unbeachtlich qualifiziert hat und den entsprechenden Verfahrensmangel des letztinstanzlichen Gemeindebescheides nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170219.X03Im RIS seit
20.11.2000