RS Vwgh 1995/11/10 94/17/0219

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

L37303 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Niederösterreich
L74003 Fremdenverkehr Tourismus Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
TourismusG NÖ 1991 §13 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da von den Gemeindebehörden nicht festgestellt wurde, daß eine Lieferung von Strom im Gebiet der den Interessentenbeitrag nach § 13 Abs 1 NÖ TourismusG 1991 vorschreibenden Gemeinde erfolgt, wären die mit Vorstellung bekämpften Bescheide jedenfalls aufgrund der dadurch gegebenen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts aufzuheben gewesen. Da die belangte Behörde den Einwand des Bf (des von der Beitragsvorschreibung betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmens), daß die Einspeisung des Stroms in das Netz des Verbunds außerhalb der den Beitrag vorschreibenden Gemeinde erfolge, als rechtlich unbeachtlich qualifiziert hat und den entsprechenden Verfahrensmangel des letztinstanzlichen Gemeindebescheides nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170219.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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