RS Vwgh 1995/11/14 95/11/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
AVG §71 Abs1;
VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs2;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Konsequenz der Rechtsauffassung, daß es sich bei der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung um eine verfahrensrechtliche handelt, ist, daß die Tage des Postenlaufes - zur zuständigen Behörde - gemäß § 33 Abs 3 AVG nicht in die einmonatige Frist iSd § 76a Abs 2 Z 1 ZDG einzurechnen sind. Wird das Anbringen jedoch bei der unzuständigen Behörde (hier: BM für Landesverteidigung) eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen zur Weiterleitung an das zuständige Militärkommando spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110201.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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