Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Eine Konsequenz der Rechtsauffassung, daß es sich bei der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung um eine verfahrensrechtliche handelt, ist, daß die Tage des Postenlaufes - zur zuständigen Behörde - gemäß § 33 Abs 3 AVG nicht in die einmonatige Frist iSd § 76a Abs 2 Z 1 ZDG einzurechnen sind. Wird das Anbringen jedoch bei der unzuständigen Behörde (hier: BM für Landesverteidigung) eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen zur Weiterleitung an das zuständige Militärkommando spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110201.X01Im RIS seit
11.07.2001