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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Der Erwerbsvorgang gem § 67 Abs 4 ASVG muß sich auf einen lebenden bzw lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betrieb (Unternehmen), dh auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und der Betriesgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefaßt sind, beziehen. Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betriebsmittel genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080187.X03Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009