RS Vwgh 1995/11/14 94/08/0187

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;

Rechtssatz

Der Erwerbsvorgang gem § 67 Abs 4 ASVG muß sich auf einen lebenden bzw lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betrieb (Unternehmen), dh auf eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und der Betriesgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefaßt sind, beziehen. Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betriebsmittel genügt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080187.X03

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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