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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §16 Abs1;Rechtssatz
Die belBeh hat im fortgesetzten Verfahren für jede Verwaltungsübertretung gesondert eine Ersatzfreiheitsstrafe bemessen. Die Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen war dabei nur insoferne von Bedeutung, als sie die ursprünglich verhängte einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe nicht überschreiten durfte, um das Verbot der "reformatio in peius" nicht zu verletzen. Einer Anführung der Gesamtsumme im Spruch hätte es nicht bedurft. Durch die überflüssige Anführung der Gesamtsumme im Spruch hat die belBeh jedoch nicht die aus dem aufhebenden Vorerkenntnis des VwGH erfließende Bindung verletzt.
Schlagworte
Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110310.X01Im RIS seit
20.11.2000